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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 125 - IM-Epl. 0316.8 LeitstellenSoweit bei Feuerwehreinrichtungen Leitstellen bestehen, dienen diesesowohl dem Einsatz der Feuerwehr als auch dem Einsatz <strong>des</strong> Rettungsdienstes.Da die Kosten <strong>des</strong> Rettungsdienstes nicht aus den Mitteln derFeuerschutzsteuer gefördert werden, hat das IM festgelegt, dass 40 % derInvestitionen für die Leitstelle dem Rettungsdienst und 60 % dem Feuerschutzzuzuordnen sind. Nach den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> stellen jedochdie von einer Leitstelle koordinierten Einsätze <strong>des</strong> Rettungsdienstes denweit überwiegenden Teil der Leitstellentätigkeit dar. Er hat das IM gebeten,die Festlegung der Anteile mit dem Ziel neu zu überdenken, die Vorgabender tatsächlichen Nutzung anzupassen. Eine Antwort steht nochaus.In einem Fall hat die Gemeinde eine Einsatzzentrale errichtet, die einschließlichder zugehörigen Nebenräume eine Fläche von rd. 55 m² umfasst.Der <strong>LRH</strong> hält unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiteneine Fläche von 14 m² für ausreichend. Er hat das Ministeriumum Prüfung gebeten.In einem anderen Fall hat sich das Ministerium bereiterklärt, die zuschussfähigenKosten für eine mit 53 m² Fläche abgerechnete Einsatzzentralezu kürzen und nur noch eine Fläche von 14 m² als zuschussfähiganzuerkennen. Den Kürzungsbetrag in Höhe von 570 DM/m² hält der <strong>LRH</strong>für zu gering. Nach seinen Erfahrungen dürfte der Wert pro m² mit min<strong>des</strong>tens3.500 DM zu bemessen sein.In einem weiteren Fall hat der <strong>LRH</strong> festgestellt, dass die Leitstelle abweichendvon der genehmigten Planung errichtet wurde. Das Ministerium willdiese Feststellung bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises berücksichtigen.

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