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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 133 - JM-Epl. 04Allerdings muss es nach der Verankerung <strong>des</strong> TOA im Strafverfahrensrechtnunmehr vordringliche Aufgabe sein, allen Betroffenen lan<strong>des</strong>weitdie Möglichkeit eines TOA zu eröffnen. Das Angebot darf nicht auf bestimmteLan<strong>des</strong>teile oder Gerichtsbezirke beschränkt werden. TOA-Einrichtungen in freier Trägerschaft sind z. Zt. aber, wie bereits erwähnt,nur in 11 der 19 Landgerichtsbezirke vorhanden. Damit haben die Betroffenenin einem Großteil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> nicht die Möglichkeit, TOA-Einrichtungen in freier Trägerschaft in Anspruch zu nehmen.Die Gerichtshilfe hingegen besteht lan<strong>des</strong>weit. Ihre Einrichtungen habenin der Vergangenheit TOA-Maßnahmen in einem Umfang durchgeführt,welcher die Arbeit der freien Träger deutlich übersteigt. Für den <strong>LRH</strong> ungeklärtist derzeit, inwieweit die Gerichtshilfe durch die für sie zusätzlicheAufgabe <strong>des</strong> TOA belastet wird und ggf. bereits ausgelastet ist; die in derVergangenheit auf dem Gebiet <strong>des</strong> TOA durchgeführte Arbeit hat die Gerichtshilfeallerdings offensichtlich ohne zusätzliche Personal- und Sachmittelbewältigen können. Der <strong>LRH</strong> hat daher das JM gebeten, eine Überprüfungdahingehend zuzusagen, in welchem Umfang die Gerichtshilfeund die anderen amtlichen Institutionen in der Lage sind, den Bedarf anTOA-Maßnahmen zu decken und ob und ggf. in welchem Umfang dieFörderung freier Träger daneben notwendig ist.Dieser Aufforderung ist das JM bisher nur unzulänglich nachgekommen.Es hat lediglich zugesagt, die Bedenken <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> gegen die Förderungvon zwei Einrichtungen in einem Landgerichtsbezirk künftig zu berücksichtigen.Im Übrigen hat es auf die durch die Gesetzesänderung zu erwartendeSteigerung der Fallzahlen <strong>des</strong> TOA und darauf verwiesen, dassin Zukunft regelmäßig - erstmals in diesem Jahr - alle Beratungsprogrammedurch das Kabinett daraufhin überprüft würden, ob und unter welchenBedingungen sie weitergeführt werden sollen.

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