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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 254 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20Die Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> und <strong>des</strong> RPA St haben ergeben, dass bei derüberschlägigen Prüfung der Steuererklärungen jedoch häufig ein großzügigerMaßstab angelegt oder die Steuererklärung ohne eine Prüfung derSteuerfestsetzung zu Grunde gelegt wurde. Mit anderen Worten, es wurdeoberflächlich statt überschlägig gearbeitet. Die oberflächliche an Stelle derüberschlägigen Prüfung geschah offenbar in der Erwartung, dass die Betriebsprüfungsstelleetwaige Fehler und Mängel erkennen und beseitigenwürde.Ferner haben <strong>LRH</strong> und RPA St festgestellt, dass die Veranlagungsstellendie von den Betriebsprüfungsstellen gegebenen Hinweise in einigen Fällengar nicht oder nur unvollständig umgesetzt haben oder ihnen auchnach einer Betriebsprüfung noch Bearbeitungsfehler unterlaufen sind.Hierzu folgender Beispielsfall:Ein Einkunftsmillionär betreibt ein Einzelunternehmen. Darüber hinaus ister beherrschender Gesellschafter mehrerer GmbH’s, die bei einem anderenFinanzamt steuerlich geführt werden. Für das Einzelunternehmen unddie GmbH’s wurden jeweils eigene Umsatzsteuererklärungen abgegebenund von den Finanzämtern dementsprechend veranlagt, so auch die Umsatzsteuerfür 1994. Nach den Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 1996 waren die GmbH’s finanziell, wirtschaftlichund organisatorisch in das Einzelunternehmen eingegliedert, so dass umsatzsteuerlichmit Wirkung vom 01.01.1994 nur von einem Unternehmenauszugehen war (sog. umsatzsteuerliche Organschaft). Während die Umsatzsteuersonderprüfungsstelledie Feststellungen ab dem Jahr 1995selbst vornahm, sollte die Umsatzsteuerfestsetzung <strong>des</strong> Jahres 1994 imZuge der anstehenden Betriebsprüfung geändert werden. Verfahrenstechnischwar die Umsatzsteuerfestsetzung <strong>des</strong> Einzelunternehmens fürdas Jahr 1994 um rd. 337.000 DM zu erhöhen, während die Umsatzsteuerfestsetzungender GmbH’s aufzuheben waren. Die durch die Aufhebung

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