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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 113 - IM-Epl. 0315.2.2 Im Hinblick darauf, dass schon die KVen/KZVen verpflichtet sind, die inihre Rechnungen einfließenden Honorarforderungen der Ärzte zu kontrollierenund gegebenenfalls zu korrigieren, ist für die verwaltungsseitigePrüfung an Hand der Einzelunterlagen nur eine geringe Prüfquote angeordnet.Zu prüfen sind alle Honorarforderungen über 500 DM im Einzelfall,min<strong>des</strong>tens aber 5 v. H. aller Honorarforderungen im Abrechnungszeitraum.Die Auswertung der von den Polizeibehörden/-einrichtungen gemeldetenBeanstandungen durch den <strong>LRH</strong> begründete Zweifel, dass die Prüfung indem vorgeschriebenen Umfang durchgeführt wurde. So waren die in denJahren 1996 und 1997 mitgeteilten Abrechnungsfehler meist auf wenigePolizeibehörden/-einrichtungen zurückzuführen, während für den weitüberwiegenden Teil der betroffenen Behörden und Einrichtungen keineBeanstandungen vorlagen.Feststellungen bzw. telefonische Anfragen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> bei 14 Polizeibehördenerhärteten diese Zweifel.Allein sieben dieser Behörden prüften die Abrechnungsunterlagen mit unterschiedlicherBegründung nicht, z. B. waren in zwei Fällen die einschlägigenErlasse nicht bekannt, in anderen wurde eine eigene Prüfung imVertrauen auf die Kontrolle durch die KVen/KZVen für entbehrlich gehalten.Die übrigen sieben Polizeibehörden hatten nach Angaben der zuständigenBediensteten Prüfungen vorgenommen. Diese hatten jedoch in den Jahren1996 und 1997 zu keinen oder keinen nennenswerten Ergebnissengeführt, obwohl zum Teil mehrere Tausend Abrechnungsfälle pro Quartalzu verzeichnen waren. Eine nach Umfang und Inhalt den Anforderungenentsprechende Prüfung der Honorarforderungen ließ sich auch hier nichtfeststellen:

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