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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 121 - IM-Epl. 03für den/die Zuwendungsempfänger/in führen, kann der Kürzungsbetragauf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich <strong>des</strong> Zuwendungsanteilsder durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden.Der Widerruf einer Zuwendung wegen schwerer Verstöße gegen dieVOB/VOL setzt jedoch nicht zwingend eine durch den Verstoß bedingteVerteuerung der Fördermaßnahme voraus. Entscheidend ist vielmehr derVerstoß gegen die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen. Alsschwerer Verstoß gegen die VOB kommt insbesondere in Betracht, wenn- wie vorliegend - gegen die Vergabeart ohne die im Regelwerk zugelassenenSachgründe verstoßen wurde. Der <strong>LRH</strong> hat das Ministerium gebeten,die Vergabeverstöße zum Anlass zu nehmen, entsprechend denRunderlassen <strong>des</strong> Finanzministeriums zu verfahren und förderrechtlicheKonsequenzen zu ziehen.Das IM ist der Bitte nicht nachgekommen, vielmehr hat es versucht, dasjeweils gewählte Vergabeverfahren zu rechtfertigen. Dabei hat es u. a. dieAnsicht vertreten, bei der von zwei Kommunen gewählten Vergabeart derBeschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerbhandele es sich „selbstverständlich“ um eine Öffentliche Ausschreibung.Die Beschränkung sei lediglich gewählt worden, um nicht fachkundigeFirmen von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Darüber hinaus seidie Wahl <strong>des</strong> Vergabeverfahrens in den meisten Fällen zwischen der Bewilligungsbehördeund dem Zuwendungsempfänger abgesprochen gewesen.Demgegenüber hat der <strong>LRH</strong> darauf hingewiesen, dass es sich auch beieiner Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerblediglich um eine Sonderform der Beschränkten Ausschreibung - umein zweigestuftes Vergabeverfahren - und keineswegs um eine ÖffentlicheAusschreibung handele. Eine Absprache zwischen den am ZuwendungsverfahrenBeteiligten über die Art <strong>des</strong> Vergabeverfahrens rechtfertige es inkeinem Fall, ohne triftigen Grund von dem Grundsatz der Öffentlichen

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