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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 201 - MWMTV-Epl. 0825 Bau eines innerstädtischen StraßentunnelsDurch den mit öffentlichen Mitteln geförderten Bau eines Straßentunnelsentfiel der ebenerdige Verkehrsraum. Die so frei gewordeneFläche wurde von der Stadt, die das Vorhaben durchführte, zum Teilals Bauland ausgewiesen. Der Verkehrswert der Baugrundstückewurde entgegen den Förderrichtlinien nicht von den zuwendungsfähigenKosten <strong>des</strong> Vorhabens abgesetzt.Außerdem nahm die Stadt Lan<strong>des</strong>mittel für Bauleistungen in Anspruch,die nicht Bestandteil der Fördermaßnahme waren.Im Rahmen <strong>des</strong> Vorhabens wurden städtebauliche Kosten abgerechnet,die nicht Gegenstand der Förderung der kommunalen Straßenbaumaßnahmewaren.Das Land förderte in den Jahren 1994 bis 1996 in einer Großstadt die Errichtungeines Straßentunnels. Für die Maßnahme wurden Zuwendungennach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gewährt.25.1 Berücksichtigung von GrundstückswertenDurch die Tieferlegung der Straße konnte der dort zuvor vorhandeneebenerdige Verkehrsraum einer anderen Nutzung zugeführt werden. Andie Stelle der Verkehrsflächen traten verkehrsfreie Grundstücke.Die meisten über dem Tunnelbauwerk ausgewiesenen Grundstücke wurdenals Grünanlage genutzt. An einem Ende <strong>des</strong> Tunnels konnte genauoberhalb der an dieser Stelle an die Oberfläche führenden Straße die neuentstandene freie Fläche als Baugrundstück ausgewiesen werden (Tunnelmundgrundstück).Zusätzlich wurde zur Erfüllung der Stellplatzver-

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