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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 259 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20• Erstattungszinsen nach § 233 a AO wurden nicht als Einnahmen ausKapitalvermögen berücksichtigt,• die als Sonderausgaben abzugsfähige Kirchensteuer war unzutreffendermittelt,• die Zuordnung der Vermögensgegenstände bei dem ab 01.01.1995ge-splitteten Vermögensteuersatz erfolgte unzutreffend,• die Berücksichtigung von Schulden bei vermögensteuerbefreitemGrundvermögen in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern erfolgte unzutreffend,• die Auswertung von Mitteilungen über einheitlich und/oder gesondertfestgestellte Besteuerungsgrundlagen war fehlerhaft oder ganz unterblieben.Bei einer der Bedeutung <strong>des</strong> Falles gerecht werdenden überschlägigenPrüfung hätten bereits die Veranlagungsstellen einen großen Teil der festgestelltenFehler vermeiden können.31.3.4 VerwaltungsanweisungenUrsächlich für die hohe Fehlerquote sind nach der Überzeugung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>nicht nur individuelle Fehler der Bearbeiter der Veranlagungsstellen bzw.der Betriebsprüfer, sondern auch die komplizierten und bezogen auf dieBezirke der Oberfinanzdirektionen unterschiedlichen Bearbeitungsregelungenfür die Veranlagungsstellen der Festsetzungsfinanzämter und diedetaillierten, komplizierten Zuständigkeitsregelungen für die Betriebsprüfung.Betriebsprüfungen sind grundsätzlich bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibendenund freiberuflich Tätigen vorgesehen. Nach einer auf derBetriebsprüfungsordnung basierenden Regelung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzministeriumswerden Einkunftsmillionäre, die nach den vorstehenden Grundsätzenkeine Betriebsprüfungsfälle sind, gleichwohl wegen der Höhe der

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