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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 60 - StellenentwicklungFür die Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter wurde am19.09.1995 eine sog. 58er Regelung eingeführt. Die bis zum 31.12.<strong>2000</strong>befristete Regelung sieht vor, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern,die das 58. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendethaben, eine vorzeitige freiwillige Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnissesdurch Abschluss eines Auflösungsvertrages anzubieten. Dieses Modellwurde zunächst in der Staatlichen Bauverwaltung erprobt und anschließendauf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Bereicheder Lan<strong>des</strong>verwaltung übertragen.Durch diese sog. 58er Regelung ist es vom 01.01.1997 bis zum30.06.1999 zu einer erheblichen Anzahl an Auflösungsverträgen gekommen,wodurch insgesamt rd. 1.300 mit kw-Vermerken versehene Stellenwegfielen.Für die Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (ohne den Schulbereich)hat das Kabinett am 10.08.1999 ebenfalls eine 58er Regelung zur Beschleunigung<strong>des</strong> Stellenabbaus beschlossen. Mit Vollendung <strong>des</strong>58. Lebensjahres können Beamtinnen und Beamte Sonderurlaub bis zurErreichung der Altersgrenze erhalten. Zahlen über die Inanspruchnahmedieser neu geschaffenen Möglichkeit liegen bisher nicht vor. Die 58er Regelungfür Beamtinnen und Beamte ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreteneiner bun<strong>des</strong>gesetzlichen Vorruhestandsregelung, längstens jedoch biszum 31.12.2004 befristet.Im Oktober 1999 hat die Lan<strong>des</strong>regierung einen Gesetzentwurf über denBun<strong>des</strong>rat eingebracht, wonach Beamte eine Versetzung in den Ruhestandab dem 55. Lebensjahr beantragen können, wenn dadurch einePlanstelle wegfällt. Diese Regelung soll ebenfalls der zügigeren Realisierungvon kw-Vermerken und damit der Entlastung <strong>des</strong> Personalhaushaltsdienen.

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