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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 105 - Ministerpräsidentund Staatskanzlei (Epl. 02)folgen. Diese betriebswirtschaftlichen Grunddaten sind der Verwaltung derGesellschaft unverzüglich zuzuleiten, um der Geschäftsführung einenÜberblick über die laufenden Projekte zu verschaffen. Der Datenaustauschzwischen der Verwaltung und den einzelnen Abteilungen der Gesellschaftsetzt eine Optimierung der Arbeitsabläufe voraus.Die Staatskanzlei hat die Anregungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> aufgegriffen. Sie hat mitder Gesellschaft noch während der Prüfung die erste Grundlage für eineKostenrechnung mit einer einheitlichen Arbeitszeiterfassung gelegt. In ihrerStellungnahme hat die Staatskanzlei weitere Maßnahmen angekündigt,die mit dem Einsatz der bereits eingerichteten Software für das betriebswirtschaftlicheRechnungswesen einhergehen soll.14.2.2 “Forderung gegen den Gesellschafter”Die Gesellschaft hat die jährlichen Verluste seit 1997 dadurch ausgeglichen,dass sie in der Bilanz eine Forderung gegen den Gesellschafter ingleicher Höhe aktiviert hat. Aus den Berichten der Wirtschaftsprüfer ist zuentnehmen, dass sich die Gesellschaft hierbei auf eine Regelung <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages(§ 18) stützte, in der sich der Gesellschafter verpflichtethat, Mittel zur Vermeidung von Verlusten “nach Maßgabe <strong>des</strong> vonder Gesellschafterversammlung festzustellenden Wirtschaftsplans” bereitzustellen.Diese gesellschaftsrechtliche Regelung, die auf den im Zuwendungsverfahrenvorzulegenden Wirtschaftsplan der Gesellschaft Bezugnimmt, erschien den Wirtschaftsprüfern unklar und veranlasste sie im Dezember1998, sich die Berechtigung zur Bilanzierung der Forderung gegenden Gesellschafter durch die Staatskanzlei bestätigen zu lassen. Dieseerklärte sich noch im selben Monat unter Hinweis auf § 18 <strong>des</strong> Gesellschaftsvertragesmit dieser Bilanzierung einverstanden.

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