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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 186 - MSWWF-Epl. 0522 Schwerpunktprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführungvon StudierendenschaftenDie Staatlichen Rechnungsprüfungsämter (RPÄ) haben bei 15 von34 Hochschulen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaftengeprüft und dabei – wie auch der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>in früheren Jahren – viele grundlegende Mängel festgestellt.Zahlreiche Empfehlungen der RPÄ zielen darauf ab, die bestehendenRegelungen so zu gestalten, dass sie praxisgerecht angewendetwerden können und auch bei personellem Wechsel der StudierendenvertreterKontinuität in der Haushalts- und Wirtschaftsführunggewährleisten.Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hat sich diese Empfehlungen zu Eigen gemachtund das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaftund Forschung um Stellungnahme gebeten.22.1 Prüfungsanlass und PrüfungszielDie an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden gemäߧ 72 <strong>des</strong> Hochschulgesetzes die Studierendenschaft, die eine rechtsfähigeGliedkörperschaft ihrer Hochschule ist. Die Studierendenschaft verwaltetihre Angelegenheiten selbst, sie hat eigenes Vermögen und eigenesPersonal. Sie wird vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss(AStA). Kraft Gesetzes ist jede/jeder eingeschriebene StudierendeMitglied der Studierendenschaft. Die Mitglieder entrichten Beiträge zurErfüllung der im Hochschulgesetz beschriebenen Aufgaben sowie Mobilitätsbeiträgefür das Semesterticket. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschafthaftet weder die Hochschule noch das Land <strong>Nordrhein</strong>-

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