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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 110 - IM-Epl. 03Innenministerium (Epl. 03)15 Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamteDas Verfahren, mit dem ärztliche und zahnärztliche Leistungen derfreien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte abgerechnetwerden, war nach der Regelungslage sehr aufwändig. Es wieszudem in der Handhabung zahlreiche Mängel auf; namentlich diedurch die verschiedenen Polizeibehörden und -einrichtungen dezentraldurchgeführten Prüfungen der Honorarforderungen waren unzureichend.Die Feststellungen und Anregungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s veranlasstendas Innenministerium zu einer grundlegenden Änderung<strong>des</strong> Verfahrens. Durch die Einrichtung einer zentralen Abrechnungsstellesoll ein effektiveres Abrechnungs- und Prüfverfahren erreichtwerden.Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte haben nach dem Lan<strong>des</strong>beamtengesetzAnspruch auf freie Heilfürsorge. Die Heilfürsorge umfasst alle notwendigenund angemessenen Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellungder Polizeidienstfähigkeit. Einzelheiten sind in der Verordnungüber die freie Heilfürsorge der Polizei geregelt. Danach können sich diePolizeivollzugsbeamtinnen/-beamten durch Polizeiärztinnen/-ärzte oder -unter Vorlage der dafür vorgesehenen Behandlungsscheine - durch niedergelasseneÄrztinnen/Ärzte behandeln lassen. Die von den niedergelassenenÄrztinnen/Ärzten erbrachten Leistungen werden über die Kassenärztlichenund Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KVen/KZVen) in<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>, die nach dem Sozialgesetzbuch die ärztliche Ver-

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