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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 255 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20der Steuerbescheide entstandenen Guthaben waren an das für das Einzelunternehmenzuständige Finanzamt zu überweisen. Während die Aufhebungder Steuerbescheide und die Überweisung der Guthaben erfolgte,unterblieb im Finanzamt <strong>des</strong> Einzelunternehmens die Erhöhung der Umsatzsteuerfestsetzung.Die durch die Überweisungen entstandenen Guthabenwurden dann mit anderen Steuerschulden <strong>des</strong> Einkunftsmillionärsverrechnet. Anlässlich einer Betriebsprüfung, die ein Finanzamt für Großbetriebsprüfungim Jahr 1997 durchführte, wurde die rechtliche Würdigungder umsatzsteuerlichen Organschaft bestätigt. Bei der Auswertung <strong>des</strong>Betriebsprüfungsberichts durch die Veranlagungsstelle wurde jedoch dieUmsatzsteuerfestsetzung nicht korrigiert. Dieses Versäumnis hat das RPASt festgestellt und beanstandet. Das Finanzamt hat daraufhin die fehlerhafteUmsatzsteuerfestsetzung geändert. Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuerinzwischen entrichtet .31.3.1.2 BetriebsprüfungsstellenDie in die Besteuerung der Einkunftsmillionäre einbezogenen Betriebsprüfungsstellenhaben nach den Prüfungsfeststellungen oftmals dieihnen obliegende intensive Prüfung aller Besteuerungsgrundlagen nichtdurchgeführt. Die Betriebsprüfung wurde vielmehr auf Prüfungsschwerpunktebeschränkt, die sich auf die Gewinneinkünfte, wie z. B. Einkünfteaus Gewerbebetrieb bezogen. Eine Prüfung der außerhalb der Gewinneinkunftsartenliegenden Besteuerungsgrundlagen, wie z. B. der Einkünfteaus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung unterbliebin<strong>des</strong>sen weitgehend.Die Durchführung einer Betriebsprüfung durch die Betriebsprüfungsstellenwar im Übrigen die Ausnahme. Nach den Betriebsprüfungsstatistiken fürdas Land NRW für die Jahre 1995 bis 1997 hat nur in rd. 7 v. H. dieserFälle eine Betriebsprüfung stattgefunden. Das heißt, dass in rd. 93 v. H.

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