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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 241 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20Die Prüfung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> beschränkte sich in erster Linie auf Rechtsbeziehungenzwischen den geprüften Gesellschaften und ihren Gesellschaftern,die nach dem Willen der Beteiligten nicht der gesellschaftsrechtlichenEbene zugeordnet werden sollten (vertraglich vereinbarte Leistungsbeziehungen,insbesondere Pensionszusagen und Tantiemevereinbarungen).Diese Gestaltungen führen auf Seiten der Gesellschaft regelmäßig zu Betriebsausgabenund beim Gesellschafter zu Einkünften. Hierin liegt beipersonenbezogenen Gesellschaften mittlerer Größe ein hohes Steuergestaltungspotenzialmit erheblichen Risiken in Bezug auf möglicherweisevorliegende verdeckte Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft.Wegen der lan<strong>des</strong>weiten und grundsätzlichen Bedeutung seiner Prüfungsfeststellungenhat sich der <strong>LRH</strong> am 02.11.1999 mit einem die Einzelergebnissezusammenfassenden Prüfungsbericht an das Finanzministeriumgewandt.30.3 Prüfungsfeststellungen30.3.1 Unvollständigkeit der AktenDie Erhebungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> haben ergeben, dass die Steuererklärungen derKörperschaften regelmäßig unverändert der Besteuerung zu Grunde gelegtwurden. Der <strong>LRH</strong> hat nur in rd. 1 v. H. aller Fälle festgestellt, dass dasFinanzamt wegen verdeckter Gewinnausschüttungen oder verdeckterEinlagen von den Steuererklärungen der Kapitalgesellschaft abgewichenist. Abweichungen in Bezug auf andere Punkte (z. B. Korrekturen beimSpendenabzug) kamen in 7 v. H. der untersuchten Fälle vor.Aus der Tatsache, dass die Finanzämter in 92 v. H. der Fälle den Steuererklärungengefolgt sind, darf allerdings nicht geschlossen werden, dieSteuerfestsetzungen seien im Großteil der Fälle richtig gewesen. Der <strong>LRH</strong>

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