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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 287 - Beratungengen. Es sehe außerdem die Möglichkeit, im Rahmen einer EFG-Novellierung die Beihilfen auf der Basis eines nach dem Status quo zuermittelnden Prozentsatzes zu pauschalieren.Hinsichtlich der Berechnung von Versorgungsbezügen sei auch dasMSWWF der Auffassung, dass die Berechnung bzw. Überprüfung demdarauf spezialisierten LBV, dem auch entsprechende ADV-Programme zurVerfügung stünden, übertragen werden solle; das gegen diese Lösungvorgetragene Argument <strong>des</strong> FM, die zu knappe Personalausstattung beimLBV, treffe in gleicher Weise auf die BR zu. Das MSWWF teile auch dieÜberlegungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> zum künftigen Verfahren bei Neueinstellungen –pauschalierter Versorgungszuschlag oder vermehrte Beschäftigung vonAngestellten.Auch FM und IM halten eine Zentralisierung der Prüfung von Versorgungsbezügenfür zweckmäßig. Nach Auffassung <strong>des</strong> FM sollte dies allerdingsauf der Ebene der BR geschehen; eine vollständige Übertragungauf das LBV scheitere an den rechtlichen Voraussetzungen, da das LBVnicht für private Unternehmen tätig werden könne. Demgegenüber ist dasMSWWF der Ansicht, im Zuge der Novellierung <strong>des</strong> EFG sei es ohneweiteres möglich, eine Regelung zur Übertragung der Aufgaben auf dasLBV vorzusehen.Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

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