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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 271 - Beratungenden oberen Schulaufsichtsbehörden bis zum 01. Juli <strong>des</strong> Rechnungsjahresvorzulegen. Da es sich bei den Angaben der Schulträger weitgehendnoch um Planzahlen handelt, erhalten sie zunächst monatliche Abschlagszahlungenauf den später konkret zu berechnenden Zuschuss.Nach Abschluss <strong>des</strong> Rechnungsjahres haben die Schulträger den oberenSchulaufsichtsbehörden bis zum 01. März <strong>des</strong> Folgejahres eine endgültigeAufstellung ihrer Ausgaben und Einnahmen vorzulegen. Nach der abschließendenPrüfung dieser Jahresrechnung wird der Lan<strong>des</strong>zuschussendgültig festgesetzt. Die in diesem Zusammenhang verbindlich vorgeschriebeneörtliche Prüfung bei den Schulträgern ist spätestens bis zumEnde <strong>des</strong> zweiten auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres durchzuführen.Nach den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> wurden die vorgenannten Verfahrensfristennicht immer eingehalten.So hatten bei Abschluss der Datenerfassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> zum 31. Juli 1998in insgesamt 26 Fällen Schulträger noch keine Jahresrechnungen für dievorangegangenen Haushaltsjahre vorgelegt; auch in diesen Fällen hattendie Schulaufsichtsbehörden gleichwohl weiterhin Abschlagszahlungengeleistet. Die vorgegebene Frist von zwei Jahren für die örtliche Prüfunghatte keine obere Schulaufsichtsbehörde in vollem Umfang gewahrt;241 Jahresrechnungen aus den Haushaltsjahren 1995 und davor warenim Jahr 1998 noch nicht abschließend geprüft und festgesetzt.32.2.2 Festsetzung der Lan<strong>des</strong>zuschüsseIm Rahmen der endgültigen Festsetzung der Lan<strong>des</strong>zuschüsse müssendie oberen Schulaufsichtsbehörden die Ausgabepositionen der Ersatzschulenauf ihre Refinanzierbarkeit überprüfen, feststellen, inwieweit Ein-

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