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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 276 - BeratungenDatenmaterial gibt, und zum anderen, dass bestimmte Ausgaben, wiez. B. Mieten und Pachten, bei öffentlichen Schulen nicht anfallen. Dahermüssen die oberen Schulaufsichtsbehörden bei den Sachausgaben inverstärktem Maße einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen treffen.32.2.2.3 EinnahmenDie Schulträger sind verpflichtet, in die Jahresrechnung alle fortdauerndenEinnahmen vollständig einzustellen. Die oberen Schulaufsichtsbehördenprüfen, ob diese zuschussmindernd zu berücksichtigen sind. Sie sind dabeiweitgehend auf die Angaben der Schulträger angewiesen, weil ihnenim Regelfall nicht das Recht zusteht, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung<strong>des</strong> Schulträgers zu prüfen.32.2.3 ZwischenergebnisBei allen BR waren Arbeitsrückstände entstanden. Hauptursache dafürwar nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> die sehr große Regelungsdichte, die denSachbearbeitern detaillierte Kenntnisse <strong>des</strong> gesamten Personal- einschließlich<strong>des</strong> Personalnebenkosten- und Versorgungsrechts, der dieSachausgaben betreffenden Regelungen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes sowieder Lehrerbedarfsermittlung abverlangt. Jeder dieser Aufgabenbereichewird in der öffentlichen Verwaltung üblicherweise durch verschiedene,speziell dafür ausgebildete oder darin erfahrene Mitarbeiter abgedeckt.Hinzu kam, dass die einzelnen Teilaufgaben bei den BR weitgehend ohneDV-Unterstützung manuell erledigt wurden.

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