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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 135 - JM-Epl. 0418 Medizinische Versorgung der GefangenenDer <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hat im Jahr 1997 die Ausgaben für die medizinischeVersorgung der Gefangenen geprüft und dabei festgestellt,dass die Justizvollzugsverwaltung nicht über geeignete Instrumentezur Kontrolle dieses Ausgabenbereiches verfügte. Somangelte es bereits an einer differenzierten Erfassung der Kostenund an einer methodischen Auswertung vorhandener Daten.Soweit die Aufgaben der Anstaltsärzte externen Medizinern übertragenwaren, wiesen die hierzu geschlossenen Verträge erheblicheMängel hinsichtlich der Regelungen über die Vergütung und dieSprechstunden auf.Obgleich das Strafvollzugsrecht die Leistungsansprüche der Gefangenengrundsätzlich an die Vorschriften knüpft, die für die Versichertender gesetzlichen Krankenversicherung gelten, ergibt sich in derPraxis eine Besserstellung der Gefangenen bei der zahnärztlichen,insbesondere bei der prothetischen Behandlung. Die Versorgung derGefangenen mit Arzneimitteln geht ebenfalls über die sozialversicherungsrechtlichenLeistungsansprüche hinaus.18.1 VorbemerkungDer <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (<strong>LRH</strong>) hat im Jahr 1997 inden beiden Justizvollzugsämtern (Vollzugsämtern), in mehreren der insgesamt37 Justizvollzugsanstalten und bei dem Justizvollzugskrankenhaus<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in Fröndenberg die Ausgaben für die medizinischeVersorgung und Betreuung der Gefangenen geprüft. Bereits im Jahresbericht1999 hat der <strong>LRH</strong> als Folge dieser Prüfung über die Nebentätigkeitvon Ärzten <strong>des</strong> Justizvollzugsdienstes berichtet (Beitrag Nr. 15,

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