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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 216 - MURL-Epl. 1027.2.2 Frühaufklärung <strong>des</strong> Bedarfs an zusätzlichen Gebührentarifstellen(Gebühren-Monitoring)Im System <strong>des</strong> strategischen Managements, das auch die Lan<strong>des</strong>verwaltungzunehmend übernimmt, kommt der geregelten Beobachtung undFrüherkennung von Erfolgspotenzialen - dem Monitoring - erhebliche Bedeutungfür den Unternehmenserfolg zu. Als ein Gebühren-Monitoring indiesem Sinne lässt sich im Bereich der Verwaltungsgebühren die Notwendigkeitfür ein Fachministerium verstehen, aus neuen oder verändertenHandlungsaufträgen <strong>des</strong> Gesetzgebers den daraus resultierenden Bedarffür neue Gebührentarifstellen frühzeitig abzuleiten, um die der AllgemeineGebührentarif <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu erweitern ist. Denn nur für die im AllgemeinenGebührentarif in einer Tarifstelle genannten Amtshandlungen dürfenVerwaltungsgebühren gefordert werden (siehe § 1 Satz 1 der AllgemeinenVerwaltungsgebührenordnung). Grundsätzlich stellt jede neue Amtshandlungmit einer Auswirkung auf Belange und Interessen der Bürger das Ministeriumvor die Entscheidung, ob diese behördliche Leistung gebührenpflichtigwerden soll. Sofern nicht aus besonderen Gründen auf eine Gebührenpflichtverzichtet wird, hat das Ministerium die neue Tarifstelle inhaltlichzu formulieren und sie dem Innenminister zur Aufnahme in denAllgemeinen Gebührentarif <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zuzuleiten.Das Gebühren-Monitoring <strong>des</strong> MURL war nach den Erkenntnissen <strong>des</strong><strong>LRH</strong> in den geprüften Aufgabenbereichen der Umweltverwaltung durchausverbesserungsbedürftig. Die örtlichen Erhebungen haben ergeben, dassdie Umweltämter auf verschiedenen Gebieten <strong>des</strong> Umweltrechts Überwachungstätigkeitenausübten, ohne für diese besonderen AmtshandlungenVerwaltungsgebühren zu erheben. Während für die behördliche Überwachungvon Betrieben und Anlagen im Rahmen <strong>des</strong> ImmissionsschutzrechtesGebühren zu entrichten waren, blieben ähnlich gelagerte Tätigkeitenin anderen ordnungsbehördlichen Aufgabenbereichen mangels besondererTarifstellen ohne Gebührenfestsetzung.

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