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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 281 - BeratungenDie andere Möglichkeit besteht darin, die für die öffentlichen Schulen geltendenRegeln im Verhältnis 1:1 auf die Ersatzschulen zu übertragen.Diesen Weg ist das EFG - abgesehen von der Pauschalierung einigerSachausgabetitel - bis ins Detail gegangen. Aber auch ein solcher Wegstößt zwangsläufig dort an seine Grenzen, wo es bei öffentlichen Schulenkeine vergleichbaren Sachverhalte gibt (z. B. Anmietung von Schulräumen)oder die Umsetzung von Vorgaben für die öffentlichen Schulen wegenkleinerer Einheiten bei den Ersatzschulen besondere Schwierigkeitenbereitet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für Ersatzschulen- anders als für öffentliche Schulen - vor ihrer Errichtung keine Bedarfsprüfungvorgeschrieben ist und es daher einige kleine Ersatzschulen gibt,die nach den Bedarfskriterien als öffentliche Schulen nicht hätten errichtetwerden dürfen. In all diesen Fällen ohne Vergleichsbasis muss der einzelneSachbearbeiter Ermessensentscheidungen treffen, bei denen nichtauszuschließen ist, dass dabei die Begrenzung auf den Aufwand vergleichbareröffentlicher Schulen überschritten wird. Die aufgezeigtenBandbreiten bei den Ausgaben je Schüler deuten in diese Richtung.32.5 Schlussfolgerungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>32.5.1 Reform <strong>des</strong> EFGDie vorstehend aufgezeigten Ergebnisse der Untersuchung lassen es ausSicht <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> angebracht erscheinen, die bis ins Einzelne geregelte Berechnungder Lan<strong>des</strong>zuschüsse durch eine weit gehende Pauschalierungzu ersetzen. Die derzeitige Finanzierungspraxis erscheint, gemessen nichtzuletzt an ihren Auswirkungen auf die einzelnen Ersatzschulen, zu aufwändig.Die im schulformbezogenen Vergleich festgestellten erheblichen Bandbreitenbei den Ausgaben je Schüler deuten darauf hin, dass die derzeiti-

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