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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 230 - MBW-Epl. 14Ministerium für Bauen und Wohnen (Epl. 14)28 Schuldendiensthilfen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> für die Wohnungsbauförderungsanstalt<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>Das Land gewährte an die Wohnungsbauförderungsanstalt von 1994bis 1997 Schuldendiensthilfen zum Ausgleich negativer Zinssalden.Nach den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> wurde die Höheder Zahlungen nicht nach der gesetzlich allein zulässigen Berechnungsmethodeermittelt. Hierdurch sind finanzielle Nachteile für dasLand entstanden.Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hält es für geboten, dass alsbald ein demGesetz entsprechen<strong>des</strong> Berechnungsverfahren sichergestellt wird.28.1 Das Land hat in den Jahren 1994 bis 1997 an die Wohnungsbauförderungsanstalt<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> - Anstalt der Westdeutschen Lan<strong>des</strong>bankGirozentrale - (WFA) aus Haushaltsmitteln jährliche Schuldendiensthilfenvon insgesamt rd. 171,4 Mio. DM geleistet.28.1.1 Die Auszahlungen beruhten auf der in § 21 Abs. 4 Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz(WBFG) vom 18.12.1991 getroffenen Regelung.Danach darf die WFA Darlehen nur aufnehmen, soweit die hierfür zu entrichtendenZinsen ihre Zinseinnahmen nicht übersteigen, es sei denn,dass sie für den übersteigenden Betrag Haushaltsmittel vom Land erhält.Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> WBFG vom28.11.1989 (dort: § 20 Abs. 5 Satz 3) eingefügt und damit begründet, dasslangfristig der Bestand <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>wohnungsbauvermögens (LWBV) fürdie Wohnungsbauförderung zu sichern sei.

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