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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 207 - MURL-Epl. 1026.1 Der <strong>LRH</strong> hat diese Maßnahme nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahre1997 geprüft und festgestellt, dass die tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigenAusgaben erheblich niedriger waren als die veranschlagtenAusgaben. In einem im Dezember 1996 vorgelegten Zwischennachweishatte der Zweckverband zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von rd.176 Mio. DM aufgelistet. Auf der Grundlage dieser Angaben und unterSchätzung noch ausstehender Schlussrechnungen ergaben sich zumZeitpunkt der örtlichen Erhebungen durch den <strong>LRH</strong> zuwendungsfähigeAusgaben in Höhe von rd. 205 Mio. DM; sie lagen damit um etwa71 Mio. DM unter dem im Zuwendungsbescheid anerkannten Betrag.Darüber hinaus war dieser Betrag nach den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> nochum Ausgaben für Einzelmaßnahmen in Höhe von rd. 22 Mio. DM zu reduzieren,die der Zweckverband in seiner Auflistung geltend gemacht hatte,die aber nicht zuwendungsfähig waren.• Der Zweckverband hatte Rechnungen von 12,5 Mio. DM für den Abtransportvon Schlämmen aus dem Klärbetrieb einer alten Flusskläranlagein die Ausgabenberechnung eingestellt, die vor Antragstellungund vor Beginn der Bauarbeiten angefallen waren. Da diese Ausgabenin keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Bau der Kläranlagestanden, waren sie nicht zuwendungsfähig.• Für zwei 110 Kilovolt-Gasaußendruckkabel und eine 110/10 Kilovolt-Umspannstation mit zwei Transformatoren wurden 9,0 Mio. DM verausgabt.Nach Fertigstellung hatte der Zweckverband das Eigentum andiesen Anlagen einem Energieversorger übertragen. Gegenstände, diezur Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Der Zweckverbanddarf über die beschafften Gegenstände vor Ablauf der im Zuwendungsbescheidfestgelegten zeitlichen Bindung (hier: zehn Jahre fürmaschinentechnische Teile) nicht verfügen, anderenfalls können die

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