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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 275 - Beratungen• BeihilfenAuch für die Anerkennung der vom Schulträger gezahlten Beihilfen (wiefür die sonstigen, hier nicht im Einzelnen dargestellten Personalnebenkosten)ist das Recht <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes maßgebend. Dessenständige Änderungen haben zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Anwendungund Auslegung dieser ohnehin komplexen Rechtsmaterie geführtmit der Folge, dass bei allen oberen Schulaufsichtsbehörden Schulträgerihre Beihilfebescheide und die zugrundeliegenden Belege vor Auszahlung„vorprüfen“ lassen.Die Beihilfenbearbeitung ist dementsprechend sehr aufwändig. Es bestehendaher seit Jahren Überlegungen, sie durch den Einsatz geeigneterDV-Lösungen zu unterstützen. Gleichwohl war bei Abschluss der örtlichenErhebungen noch bei keiner BR ein entsprechen<strong>des</strong> DV-Programm im Ersatzschulbereichim Einsatz.32.2.2.2 SachausgabenDie Jahresrechnung der Ersatzschulen enthält über 20 verbindlich vorgeschriebeneEinzeltitel für Sachausgaben, die von den oberen Schulaufsichtsbehördendem Grunde und der Höhe nach auf ihre Refinanzierbarkeitüberprüft und grundsätzlich spitz abgerechnet werden. Etwas anderesgilt nur für 8 im EFG bestimmte Ausgabepositionen, für die der Schulträgeralternativ die Anerkennung einer vom MSWWF festgelegten Pauschaleverlangen kann.Sowohl bei der Spitzabrechnung wie bei der Pauschalierung ergeben sichin der Praxis Schwierigkeiten, die vom EFG grundsätzlich geforderte Vergleichbarkeitmit den entsprechenden Ausgaben öffentlicher Schulen herzustellen.Ursächlich dafür ist zum einen, dass es über deren Sachaufwendungen,die von den Kommunen getragen werden, kein detailliertes

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