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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 146 - JM-Epl. 04Das JM rechnet wie der <strong>LRH</strong> damit, dass eine zentrale Ausschreibungzahntechnischer Laborleistungen Einsparungen mit sich bringen würde.Es hat <strong>des</strong>halb angekündigt, die Anregung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> aufzugreifen. Der<strong>LRH</strong> ist derzeit noch nicht über das Ergebnis der Bemühungen unterrichtet.Er wird die Angelegenheit weiterverfolgen.18.5 Versorgung der Gefangenen mit Arzneimitteln18.5.1 Umfang der VersorgungNach den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> verabreichten die Vollzugsanstaltenauch so genannte Bagatellarzneimittel und Kosmetika. Allein auf Arzneimittel,welche nach den Vorschriften <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches von der Leistungspflichtder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind,entfiel ein Betrag von mehr als 90.000 DM jährlich.Das JM selbst hat im April 1999 bei einer Dienstbesprechung der Ärzte<strong>des</strong> Justizvollzugsdienstes darauf hingewiesen, etwa ein Viertel der gesamtenKosten für Arzneimittel werde durch die Verordnung von "Medikamentenmit fragwürdiger Wirkung bzw. von Bagatellarzneimittteln verursacht".In dieser Besprechung wurde ferner dargelegt, in einigen Anstaltenwürden "zum Teil nicht nachvollziehbare Summen für Arzneimittel mit reinerPlazebowirkung bzw. für solche Wirkstoffe oder medikamentenähnlicheSubstanzen (ausgegeben), die auch unter kosmetischen Gesichtspunktenverbraucht werden können".Nach dem Strafvollzugsgesetz haben die Gefangenen Anspruch auf Versorgungmit Arznei- und Heilmitteln, die sich bezüglich Art und Umfangnach den Vorschriften <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches V richtet. Die Anstaltsärztesind grundsätzlich verpflichtet, bei der Verordnung von Arzneimitteln dienach dem Sozialversicherungsrecht geltenden Grenzen der Leistungs-

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