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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 115 - IM-Epl. 03veranlassen haben. Dies führte dazu, dass den ZPD eine umfassendeÜberwachung der zu erwartenden Zahlungseingänge nicht möglich war.15.3 Würdigung durch den <strong>LRH</strong>Der <strong>LRH</strong> hat seine Feststellungen dem Innenministerium mitgeteilt unddazu bemerkt, dass das Abrechnungsverfahren einer grundlegendenÜberprüfung mit dem Ziel einer möglichst wenig aufwändigen, im Ergebnisaber effektiven Ausgestaltung bedürfe.Er hat dabei insbesondere den mit der praktizierten dezentralen verwaltungsseitigenPrüfung der Honorarforderungen durch die verschiedenenPolizeibehörden/-einrichtungen verbundenen Verwaltungsaufwand hervorgehoben,der durch eine Konzentration <strong>des</strong> Verfahrens auf eine oderwenige Dienststellen erheblich verringert werden könnte. Es wären dannauch insgesamt weniger Bedienstete mit dieser Aufgabe befasst, denendie erforderliche – bei den einzelnen Polizeibehörden/-einrichtungen derzeitweitgehend nicht vorhandene – Sachkunde effizienter und kostengünstigerzu vermitteln wäre. Auf diese Weise ließe sich auch eine nach Umfangund Inhalt ausreichende Prüfung am ehesten sicherstellen.Unabhängig von der notwendigen Verbesserung <strong>des</strong> verwaltungsseitigenVerfahrens hat der <strong>LRH</strong> auch die Frage aufgeworfen, ob ungerechtfertigteHonorarforderungen nicht mehr als bisher schon durch geeignete Kontrollmaßnahmenseitens der KVen/KZVen ausgeschlossen werden könnten.Die festgestellten Abrechnungsfehler legten nämlich den Schluss nahe,dass die Kontrollen der KVen/KZVen nicht hinreichend auf die imRahmen der freien Heilfürsorge abrechnungsfähigen Leistungen ausgerichtetseien. In diesem Zusammenhang hat der <strong>LRH</strong> darauf hingewiesen,dass der weit gehende Verzicht auf eine verwaltungsseitige Prüfung nurzu rechtfertigen sei, wenn die KVen/KZVen ihrer Prüfungsverpflichtungumfassend nachkämen.

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