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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 138 - JM-Epl. 04ren war. Sofern Behandlungen in der Anstalt außerhalb der regelmäßigenSprechstunden stattfanden, sollten sie nach dem einfachen Gebührensatz<strong>des</strong> Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte besondersvergütet werden. In den einzelnen Verträgen waren auch Vereinbarungenüber die Zahl und die Dauer der regelmäßigen Sprechstunden zu treffen.Diese sollten so bemessen werden, dass der Vertragsarzt die Gefangenenin dieser Zeit ausreichend versorgen und anfallende Verwaltungsarbeitenerledigen konnte.Bei seiner Prüfung hat der <strong>LRH</strong> zunächst festgestellt, dass die Verwaltungsvorgängeund Verzeichnisse über die Vertragsverhältnisse vielfachunvollständig, insbesondere nicht auf dem neuesten Stand waren, sodassdie Vollzugsämter nicht über aktuelle Übersichten der für die Vollzugsanstaltenbestehenden Verträge verfügten. Häufig waren regional unterschiedlicheund von der Standardregelung abweichende Vergütungen fürdie Wahrnehmung der Sprechstunden vereinbart worden; diese ermöglichtenden Vertragsärzten an Stelle der Pauschalvergütung Abrechnungenfür jede Einzelbehandlung. Die abweichenden Regelungen, welchenicht nur zu erheblich höheren Kosten führten, sondern auch zur Ungleichbehandlungder Vertragsärzte, waren überwiegend vom JM genehmigtworden, z. T. ausdrücklich als Übergangsregelungen. In diesen Fällenkonnten allerdings keinerlei Bemühungen der Justizverwaltung festgestelltwerden, den Übergangsstatus der Ausnahmeregelungen zu beenden.Der <strong>LRH</strong> hat <strong>des</strong> Weiteren festgestellt und beanstandet, dass die Verträgehinsichtlich Zahl und Dauer der Sprechstunden höchst unterschiedlich gestaltetwaren. Die Zahl der Sprechstunden reichte von einmal wöchentlichbis zu fünfmal wöchentlich; der Zeitaufwand reichte von ein bis zwei Stundenbis zu vier Stunden je Sprechstunde. Mitunter waren überhaupt keinekonkreten Zeiten festgelegt.

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