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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 256 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20dieser Fälle keine Betriebsprüfung erfolgte; sie unterblieb selbst in denFällen, in denen sich die Notwendigkeit einer Betriebsprüfung aufdrängte.Hierzu folgender Beispielsfall:Ein Einkunftsmillionär, der Eigentümer umfangreichen Grundbesitzes ist,erklärte jährlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einer Größenordnungvon mehreren Millionen DM. Die Veranlagungsstelle führtedie Einkommensteuerveranlagungen entsprechend den Angaben in denSteuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Obwohlder Steuerpflichtige jährlich hohe Erhaltungsaufwendungen als Werbungskostengeltend machte – in den Jahren 1990 bis 1995 insgesamt15 Mio. DM - , sah die Amtsbetriebsprüfungsstelle den Fall nicht als prüfungsbedürftigan. Der <strong>LRH</strong> hat die Entscheidung der Amtsbetriebsprüfungsstellekritisiert und wegen der schwierigen Sachverhaltsermittlung dieDurchführung einer Außenprüfung angeregt. Die Finanzverwaltung hat ihreAuffassung korrigiert und bei dem Steuerpflichtigen eine Betriebsprüfungfür den Zeitraum von 1990 bis 1995 angeordnet. Das Ergebnis stehtnoch aus.Eine im Übrigen wenig intensive Auswertung der Steuerakten im Rahmender Prüfungsvorbereitung führte dazu, dass in den nicht geprüften Fällenfehlerhafte Steuerfestsetzungen der Veranlagungsstelle nicht korrigiertoder für die abschließende Bearbeitung <strong>des</strong> Falles durch die Veranlagungsstelleunvollständige bzw. gar keine Hinweise gegeben wurden. Außerdembezogen sich die Hinweise häufig nur auf den jeweilig geplantenPrüfungszeitraum, so dass Vorjahre nicht angesprochen wurden.

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