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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 190 - MSWWF-Epl. 05demzufolge auch nicht durch geeignete Maßnahmen behoben werdenkonnten.22.2.4 Die von den Studierendenschaften durchgeführten kulturellen Veranstaltungenwurden in der Regel nicht oder nicht sorgfältig kalkuliert. Dies verursachtebeispielsweise bei der Studierendenschaft einer Hochschule einenFehlbetrag in Höhe von rd. 26.000 DM, weil die Personal- und Getränkekostenaus den Einnahmen nicht gedeckt werden konnten.22.2.5 Im Rahmen der Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder hattenfast alle geprüften Studierendenschaften Darlehen an bedürftige Studierendevergeben, und zwar im jeweils abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt379 Darlehen über rd. 550.000 DM.Die Darlehensrückflüsse wurden jedoch überwiegend nicht ordnungsgemäßüberwacht. Dies führte bei einer Studierendenschaft dazu, dass – beieiner Gesamtdarlehenssumme in Höhe von rd. 1,3 Mio. DM auch aus derZeit vor 1992 – Außenstände in Höhe von mehr als 940.000 DM aufgelaufenwaren. Die älteste Forderung stammte hier aus dem Jahr 1976.22.2.6 Die Nachschau früherer Prüfungen ergab, dass die immer wieder gegebenenZusagen der Studierendenschaften, festgestellte Mängel zu beseitigen,nur selten eingehalten wurden. In diesen Fällen konnten auch keineauf die Mängelbeseitigung abzielende Maßnahmen der Rechtsaufsichtseitens der Rektorate festgestellt werden, obwohl die Rektorate im Rahmendieser früheren Prüfungen von den Mängeln in der Haushaltswirtschaftihrer Studierendenschaft in Kenntnis gesetzt worden waren.

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