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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 262 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20sich zunächst als nicht zuständig, weil der Fall als originärer Großbetriebeingestuft worden war, und gab ihn an das Finanzamt für Großbetriebsprüfungweiter. Dieses Finanzamt erkannte, dass die Einstufung alsGroßbetrieb nicht zutreffend und mithin die Amtsbetriebsprüfungsstellezuständig war. Bei Überprüfung <strong>des</strong> Steuerfalles durch den <strong>LRH</strong> war dieAmtsbetriebsprüfungsstelle nach Klärung der Zuständigkeit annäherndzwei Jahre untätig geblieben. Dies hat der <strong>LRH</strong> beanstandet. In der Zwischenzeitist eine Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen nachgeholtworden. Es haben sich Steuernachforderungen von rd. 380.000 DM ergeben,die der Steuerpflichtige beglichen hat.Fall 2:Ein Einkunftsmillionär, der Gesellschafter einer KG ist, wurde für das Jahr1992 zur Einkommensteuer veranlagt. Bei der unter dem Vorbehalt derNachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung hatte die Veranlagungsstelleversehentlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von rd.184.000 DM nicht besteuert. Wegen der Gesellschafterstellung hatte nachden Weisungen der Verwaltung die Amtsbetriebsprüfungsstelle mit demfür die KG zuständigen Finanzamt für Großbetriebsprüfung die Zuständigkeitfür eine Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen abzustimmen. Dadie steuerlichen Verhältnisse bei der KG bis einschließlich 1993 geprüftwaren, teilte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung der Amtsbetriebsprüfungsstellemit, dass es erst für den Zeitraum von 1994 bis 1996die steuerlichen Verhältnisse <strong>des</strong> Steuerpflichtigen in Zusammenhang miteiner Betriebsprüfung bei der KG prüfen werde. Für die Jahre 1993 undfrüher war damit die Zuständigkeit bei der Amtsbetriebsprüfungsstelle geblieben.Diese nahm jedoch weder eine Betriebsprüfung noch eine intensiveabschließende Prüfung <strong>des</strong> Falles vor. Deshalb blieb der Veranlagungsfehlerunerkannt.Das Rechnungsprüfungsamt für Steuern hat den Fehler in der Einkommensteuerfestsetzung1992 aufgedeckt und um Korrektur gebeten. Das

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