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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 237 - MASSKS-Epl. 15hingewiesen. Im Kapitel 20 030, Titel 883 11 „Zuweisungen für die Förderungvon Maßnahmen zur Stadterneuerung“, bei dem die Mittel <strong>des</strong> Steuerverbun<strong>des</strong>veranschlagt sind, heißt es: „Rückflüsse aus den Mitteln <strong>des</strong>Steuerverbun<strong>des</strong> fließen dem Titel wieder zu.” Vergleichbare Haushaltsvermerkefinden sich auch bei den übrigen Titeln der Stadterneuerung. Inallen Fällen bedeutet dies, dass die Rückflüsse erneut zweckgebunden fürMaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stadterneuerungbereitzustellen sind.Die Zweckbindung ist jedoch verletzt, wenn die Rückforderungen an dieWFA abgetreten und der dem Land dafür gezahlte Kaufpreis nicht wiederden Stadterneuerungsmitteln, sondern den allgemeinen Deckungsmittelnzugeführt wird.Der <strong>LRH</strong> hat ferner darauf aufmerksam gemacht, dass der Bund über dieVeräußerung nicht unterrichtet worden sei, obwohl zwischen ihm und denLändern eine zweckgebundene Verwendung ausdrücklich vereinbart ist.Schließlich gab der <strong>LRH</strong> zur Ermittlung und zur Höhe <strong>des</strong> Kaufpreises zubedenken, dass eine über 50 % hinausgehende Wertberichtigung beiRückforderungen aus Zuwendungsrechtsverhältnissen gegenüber Gemeindennicht nachzuvollziehen sei.Der <strong>LRH</strong> hat gebeten, den Vertrag mit der WFA insoweit rückgängig zumachen, als er die vor benannten Rückforderungen zum Gegenstand habe.

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