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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 129 - JM-Epl. 04das JM auf Grund der Prüfungsfeststellungen durch Vorgaben und Bewirtschaftungshinweisean Bewilligungsbehörden und Zuwendungsempfängersichergestellt, dass künftig bestimmungsgemäß verfahren wird.17.2 Der <strong>LRH</strong> ist besonders in einem Fall auch der Frage nachgegangen, obdie Lan<strong>des</strong>förderung überhaupt notwendig ist.17.2.1 So hat der <strong>LRH</strong> untersucht, wofür ein seit Jahren in Höhe und Zweckbestimmungunveränderter Haushaltsansatz von 150.000 DM verwendetwurde. Er hat festgestellt, dass Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ausdiesem Ansatz Zuschüsse zur Deckung ihrer Aufwendungen in der Straffälligen-und Entlassungsfürsorge erhielten. Die Verbände verwendetendie Mittel überwiegend dafür, Beihilfen an Haftentlassene zu zahlen. EinGefangener, <strong>des</strong>sen eigene Mittel nicht ausreichen, hat aber bei seinerEntlassung kraft Gesetzes einen Anspruch auf eine Beihilfe zu seinenReisekosten und auf eine Überbrückungsbeihilfe. Dieser gesetzliche Anspruch,für den im Haushaltsplan Mittel bereitstehen, überschnitt sich mitdem Zuwendungszweck, sodass die Gefahr von Doppelförderungen bestand.Der <strong>LRH</strong> bat daher das JM um eine Überprüfung der Notwendigkeitder Zuwendungen.Daraufhin sind die veranschlagten Zuwendungsmittel im folgenden Haushaltsjahr1999 an dieser Stelle eingespart und für einen anderen Förderungszweckausgegeben worden. Im Haushaltsjahr <strong>2000</strong> sind für dieStraffälligen- und Entlassungsfürsorge keine Zuwendungsmittel mehr veranschlagtworden, sondern nur noch Gelder zur Befriedigung <strong>des</strong> gesetzlichenAnspruches.

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