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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 213 - MURL-Epl. 10bührenrechts - dem Grundsatz einer Angemessenheit und Gleichmäßigkeitder Gebührenfestsetzung - in der Regel kaum zu vereinbaren; sie wärenzu vermeiden gewesen, wenn das MURL die Kriterien seiner Umweltämterin einen Runderlass übernommen hätte; in diesem Runderlass wärenzweckmäßigerweise außerdem Gebührenstufen je Anzahl der Nächtebzw. der Nachtarbeiter als lan<strong>des</strong>weite Richtwerte zu bestimmen gewesen.Auf diese Weise verfährt seit jeher das für ähnliche Ausnahmegenehmigungenim Arbeitsschutzrecht zuständige Ministerium, das seinenRunderlass mit Gebührenrichtwerten für die Anzahl der Nächte bzw.Nachtarbeiter zudem öffentlich bekannt gibt.Von der hier zu beanstandenden Ungleichbehandlung der Gebührenschuldnerabgesehen, war aus Sicht der Finanzkontrolle vor allem vonGewicht, dass sich die Umweltämter in der Ausschöpfung <strong>des</strong> Gebührenrahmensohne rechtliche Notwendigkeit allgemein große Zurückhaltungauferlegt haben. Der Auftrag <strong>des</strong> Gebührengesetzes, bei der Gebührenfestsetzungdie geldwerten Vorteile der behördlichen Leistung für den Gebührenpflichtigenzu berücksichtigen, bestimmte im Gebührenfall - wennüberhaupt - nur am Rande die Entscheidung über die Gebührenhöhe. Woin dem oft weiten Betragsbereich zwischen Min<strong>des</strong>t- und Höchstsatz dieGebühr jeweils festgesetzt wurde, richtete sich in der Verwaltungspraxis- abweichend vom Willen <strong>des</strong> Gebührengesetzes - nur sehr eingeschränktnach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder einem sonstigenNutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Wenn bei einemtariflichen Gebührenrahmen von 20 bis 2.000 DM beispielsweise für dieGenehmigung nächtlicher Filmaufnahmen unabhängig von deren Dauerpauschal eine Gebühr von 200 DM erhoben wurde, wird für die Behördedie Akzeptanz ihres Gebührenbeschei<strong>des</strong> von größerer Bedeutung gewesensein als der Gesetzesauftrag. Ebenso wenig von der Absicht der Einnahmeerzielungbestimmt erscheint eine Gebühr von 340 DM für die Genehmigung<strong>des</strong> nächtlichen Abbaus technischer Anlagen nach einerkommerziellen „open-air“-Großveranstaltung. Wenn das nächtliche Abfak-

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