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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 282 - Beratungengen Finanzierungsregelungen mit ihrem hohen Detaillierungsgrad daraufausgelegt sind, möglichst jede Besonderheit an einer Ersatzschule aufzufangen.Die Anerkennung von Besonderheiten verursacht einen erhöhtenArbeitsaufwand, ohne zu gewährleisten, dass nur die notwendigen Ausgabenrefinanziert werden. Auch die in § 7 EFG geforderte Vergleichbarkeitmit öffentlichen Schulen, die mit einer Übernahme der für diese geltendenRegelungen erreicht werden sollte, hat in der Praxis augenscheinlichnicht dazu geführt, dass allgemein gültige Standards als Grundlageder Zuschussbemessung durch das Land gefunden wurden.Darüber hinaus zeigen die bei allen oberen Schulaufsichtsbehörden festgestelltenArbeitsrückstände zum einen, dass nicht allein Organisationsmängelfür die zuvor bei einer BR festgestellten Rückstände ursächlichwaren, sondern gerade auch die Regelungsdichte, und zum anderen zeigensie, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr sichergestelltist. Die Situation verschärft sich dadurch, dass Schulträger in zunehmendemMaße beraten werden müssen, weil sie Schwierigkeiten beider Anwendung <strong>des</strong> sich immer wieder ändernden öffentlichen DienstundVersorgungsrechts haben. Der <strong>LRH</strong> teilt daher die Einschätzung allerBR, dass unter den bestehenden Rahmenbedingungen und angesichtsder vorgesehenen Personalreduzierungen Verbesserungen der Arbeitsabläufeallein langfristig nicht ausreichen, eine gesetzeskonforme Aufgabenerledigungzu gewährleisten.Auch für die Ersatzschulträger führt die Regelungsdichte zu vermeidbaremVerwaltungsaufwand. Sie schränkt zudem die Selbstverwaltung in erheblichemUmfang ein und widerspricht damit der im öffentlichen Schulbereichbeabsichtigten Flexibilisierung und Budgetierung der Mittel mit dem Zielder Stärkung einer eigenverantwortlichen Ressourcenbewirtschaftung.Darüber hinaus bietet das derzeitige Finanzierungssystem keinerlei Anreiz,sich um alternative Einnahmequellen oder Kostensenkungen zu bemühen,da Einnahmen und Einsparungen nicht beim Schulträger verblei-

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