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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 193 - MSWWF-Epl. 05• Das MSWWF sollte im Rahmen seiner eigenen Rechtsaufsicht bei denRektoraten in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass diese die sichaus ihrer Rechtsaufsicht gegenüber den Studierendenschaften ergebendenVerpflichtungen stärker wahrnehmen.Der <strong>LRH</strong> hat sich diese Empfehlungen - gerade auch im Hinblick auf dievorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen - zu Eigen gemacht und siean das MSWWF mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet; gleichzeitighat er seine Bereitschaft bekundet, auf Wunsch bei der Umsetzung derausgesprochenen Empfehlungen beratend zur Verfügung zu stehen.22.4 Stellungnahme <strong>des</strong> MinisteriumsDas MSWWF hat dem <strong>LRH</strong> mitgeteilt, dass es die vorgenannten Empfehlungen,die mehrheitlich auch von den studentischen Funktionsträgern undden Rektoratsvertretern als sachdienlich und hilfreich bewertet wordenseien, mittrage. Insbesondere stimme es der Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> zu,dass eine Änderung bzw. Ergänzung der HWVO nicht zu einer Erhöhungder Regelungsdichte führen dürfe, sondern grundsätzlich nur noch dasUnverzichtbare geregelt bleiben solle.Hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht wolle es die Rektoratein Dienstbesprechungen auf die sich aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisungergebenden Verpflichtungen nachdrücklich hinweisen.Gleichwohl dürfe die Effizienz der Rechtsaufsicht durch die Rektoratenicht überbewertet werden, da der ständige Wechsel der studentischenFunktionsträger als Hauptproblem bestehen bleibe. Das bedeute, dassjungen Studierenden, die nur für eine relativ kurze Zeit Ämter in der studentischenSelbstverwaltung übernähmen, ohne fachliche Ausbildung erheblicheRechtspflichten auferlegt würden. Da zwischen Hochschulver-

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