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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 217 - MURL-Epl. 10Der <strong>LRH</strong> hat das Ministerium beispielhaft auf bestimmte Überwachungstätigkeitenauf den Gebieten <strong>des</strong> Abfallrechts, <strong>des</strong> Chemikalienrechts sowie<strong>des</strong> Gentechnikrechts hingewiesen. Rechtsgründe, die das Ministeriumhätten zwingen können, auf die Gebührenerhebung zu verzichten, warenfür den <strong>LRH</strong> nicht ersichtlich; andere Gründe für einen bewussten Gebührenverzichtwaren nach Lage der Akten <strong>des</strong> Ministeriums nicht erkennbar.Der <strong>LRH</strong> hat <strong>des</strong>halb das Ministerium gebeten, über die von ihm genanntenBeispiele ordnungsbehördlicher Aufsichtsmaßnahmen hinaus den gesamtenAufgabenkatalog der Staatlichen Umweltbehörden auf einen Bedarffür neue Gebührentarifstellen zu überprüfen.Diesem Anliegen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> kamen Mitte <strong>des</strong> Jahres 1999 ergangeneGrundsatzentscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts und <strong>des</strong> Oberverwaltungsgerichtsfür das Land NRW entgegen. Bis zu dieser Rechtsprechungwar immer wieder bezweifelt worden, ob ordnungsbehördlicheMaßnahmen der Gefahrenabwehr, die eine Behörde im Interesse der Allgemeinheitauszuführen hat, für den Bürger überhaupt gebührenpflichtiggemacht werden dürften. Wie nunmehr gerichtlich geklärt ist, genügt es füreine Gebührenpflicht, dass sich für die Behörde ihre Tätigkeit gegenüberdem Bürger aus einer besonderen Rechtsbeziehung ergibt, „die den vonder Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihndamit als Zurechnungsobjekt für diese Amtshandlung bestimmt; eine Zurechenbarkeitin diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine bestimmteHandlung oder ein bestimmtes Verhalten <strong>des</strong> Betroffenen, dasder Gesetzgeber seinem Pflichtenkreis zugeordnet hat, die Tätigkeit derBehörde auslöst“.Das Ministerium hat in seiner ersten Antwort auf die Prüfungsmitteilungeingeräumt, es verkenne den Handlungsbedarf auf Grund der Feststellungen<strong>des</strong> <strong>LRH</strong> nicht. Allerdings betreffe die durch den <strong>LRH</strong> angesprocheneProblematik nicht nur den Umweltbereich, sondern auch weitere als Son-

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