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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 114 - IM-Epl. 03Aufzeichnungen über die Anzahl der (entsprechend der angeordnetenQuote) zu prüfenden Abrechnungsfälle und darüber, wie viele und welcheFälle tatsächlich geprüft worden waren, konnten nicht vorgelegt werden.Im Übrigen ergab eine Befragung der mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter,dass ihnen die zur Beurteilung der materiellen Richtigkeit der Abrechnungenerforderliche Sachkunde weitgehend fehlte. Eine fachspezifischeSchulung für die im Rahmen der freien Heilfürsorge wahrzunehmendenAufgaben war in keinem Fall erfolgt.15.2.3 Mängel wies auch die weitere Bearbeitung der Beanstandung von Honorarforderungenauf. Die entsprechenden Berichtigungsansprüche gegenüberden KVen/KZVen wurden von zwei Bezirksregierungen (jeweilsfür einen bestimmten Zuständigkeitsbereich) geltend gemacht. Hier fehltees insbesondere an einer verfahrensmäßig gesicherten Überwachung derinsoweit bei den KVen/KZVen gestellten Anträge. So war etwa eine Zusammenstellungder in dem vom <strong>LRH</strong> geprüften Zeitraum „anhängigen”Einzelvorgänge mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und letztlichauch nicht vollständig zu erreichen. In vielen Fällen konnte der Sachstandnicht abschließend geklärt werden. Verschiedene ältere Beanstandungenwurden erst anlässlich konkreter Nachfragen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> aufgegriffen undführten zu Sachstandsanfragen bei der zuständigen KV/KZV.Eine Auswertung der ihnen vorgelegten Beanstandungen mit dem Ziel,Prüfdefizite festzustellen und auf ihre Beseitigung – etwa durch Hinweisauf typische Abrechnungsfehler – hinzuwirken, nahmen die beiden Bezirksregierungennicht vor.Unzureichend war auch der Informationsaustausch zwischen den beidenBezirksregierungen und den ZPD, welche die aus den Beanstandungenresultierenden Erstattungen zu vereinnahmen bzw. Nachzahlungen zu

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