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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 215 - MURL-Epl. 10ben worden wäre, wäre dem Land an Stelle von 87.770 DM ein Betragvon 231.535 DM (+ rd. 164 v. H.) zugeflossen.Der <strong>LRH</strong> hat das Ministerium auf diese für ihn bemerkenswerte Sachlagehingewiesen. Das Ministerium hat nunmehr durch einen Runderlass vom01.02.1999 den Behörden der staatlichen Umweltverwaltung Erläuterungenund Weisungen für die Festsetzung von Rahmengebühren gegeben.In diesem Erlass sind die Bezirksregierungen als Fachaufsichtsbehördenverpflichtet worden, innerhalb ihres Bezirks dafür zu sorgen, dass die Erhebungder Verwaltungsgebühren nach einheitlichen Kriterien erfolgt; der<strong>LRH</strong> erwartet, dass sich das Ministerium nach einiger Zeit selbst vergewissernwird, ob dadurch auch lan<strong>des</strong>weit die angestrebte Gleichmäßigkeitder Gebührenerhebung eingetreten ist. Besonders begrüßt hat der<strong>LRH</strong>, dass das Ministerium in seinem Runderlass außerdem den Bearbeiternin den Behörden eine praktikable Entscheidungshilfe für eine bessereAusschöpfung der Rahmengebühren gegeben hat. Auf Grund <strong>des</strong>Erlasses haben die Bearbeiter im Gebührenfall davon auszugehen, dassfür eine Amtshandlung typisch durchschnittlicher Art ein Gebührensatzangemessen ist, der in der Mitte <strong>des</strong> Gebührenrahmens liegt. Der <strong>LRH</strong> istüberzeugt, dass diese Erlassregelung bei Rahmengebühren zu einer Gebührenfestsetzungführen wird, die im Ergebnis auf die Faustformel„Normalfall = Mittelgebühr“ hinausläuft. Es darf erwartet werden - ersteAnzeichen sind in den Gebührenansätzen <strong>des</strong> Haushaltsplans <strong>2000</strong> bereitserkennbar -, dass die Weisungen <strong>des</strong> Ministeriums die Höhe der Gebühreneinnahmenin der staatlichen Umweltverwaltung spürbar beeinflussenwerden.

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