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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 119 - IM-Epl. 0316.2 Aus- und Fortbildung, vorbeugender BrandschutzIn den meisten der neu erbauten Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäusersind Räume für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrkräfteeingerichtet worden. In einigen Neubauten hat der <strong>LRH</strong> zudem Räumlichkeitenvorgefunden, in denen ausschließlich Aufgaben <strong>des</strong> vorbeugendenBrandschutzes bearbeitet werden, wie vorbereitende Arbeiten für Brandschauen,Stellungnahmen in bauaufsichtlichen Verfahren und PersonalundVerwaltungsaufgaben bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen.Alle diese Räume sind aus Lan<strong>des</strong>mitteln gefördert worden.Unter Hinweis auf den Wortlaut <strong>des</strong> FSHG hat der <strong>LRH</strong> die Auffassungvertreten, das Land dürfe für die Kosten der Aus- und Fortbildung auf Gemeinde-und Kreisebene sowie für die Kosten <strong>des</strong> vorbeugenden Brandschutzeskeine Zuwendungen gewähren.In seiner Erwiderung räumt das IM ein, dass die Kosten für die Aus- undFortbildung und für den vorbeugenden Brandschutz seit der Neufassung<strong>des</strong> FSHG im Jahre 1975 nicht mehr vom Land bezuschusst werden. Kosteni. S. d. gesetzlichen Vorschriften seien jedoch lediglich die mit derAus- und Fortbildung und den Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutzverbundenen Personal-, Lernmittel- und sonstigen Sachkosten. Der Gesetzgeberhabe mit der Änderung <strong>des</strong> Gesetzes nicht die Absicht verfolgt,auch die Kosten für den Bau und die Errichtung der für Aus- und Fortbildungund den vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Räume von derFörderung auszunehmen. Deshalb seien auch nach 1975 stets die Neubauteninsgesamt gefördert worden.Der <strong>LRH</strong> ist auch weiterhin der Auffassung, dass die gesetzliche Regelungnicht einengend nur auf die Betriebskosten (Personal, Lernmittel, Inventaretc.), nicht aber auf die Investitionskosten für die Immobilien (SchulungsundVerwaltungsräume) bezogen werden kann.

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