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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 109 - Ministerpräsidentund Staatskanzlei (Epl. 02)gen für eine wirksame Befristung häufig nicht vorliegen, sodass ein erheblicherAnteil der zunächst befristeten Arbeitsverhältnisse nunmehr alsDauerarbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.Der <strong>LRH</strong> hat darauf hingewiesen, dass der genehmigte Stellenplan beiEingehung weiterer Dauerarbeitsverhältnisse nicht eingehalten werdenkann.Die Staatskanzlei teilt die Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> und hat mitgeteilt, die Gesellschafthabe zwischenzeitlich Maßnahmen zur Verhinderung einerÜberschreitung <strong>des</strong> zulässigen Anteils an Dauerarbeitsverhältnissen getroffen.14.3 AusblickSeit dem Jahre 1999 hat die Gesellschaft auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen<strong>des</strong> <strong>LRH</strong> Anstrengungen zur Konsolidierung ihrer wirtschaftlichenSituation unternommen.Der Schriftverkehr mit der Staatskanzlei über die Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>und über die Durchführung der Sanierung der Gesellschaft dauert nochan.

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