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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 130 - JM-Epl. 0417.2.2 In die Prüfung einbezogen wurden auch die Zuschüsse zur Förderung <strong>des</strong>TOA. Durch den TOA soll erreicht werden, dass der Konflikt zwischendem Täter und dem Verletztem (dem Opfer) einer Straftat außergerichtlichgeschlichtet wird. Die Beteiligten sollen durch Vermittlung eines Drittendazu gebracht werden, die Wiedergutmachung <strong>des</strong> entstandenen Schadenszu vereinbaren. Durch einen erfolgreichen TOA wird der Rechtsfriedenwieder hergestellt; für den Täter wirkt er sich im Allgemeinen günstigauf die gerichtlichen Sanktionen aus, die er zu erwarten hat.Seit 1990 zunächst im Jugendgerichtsgesetz verankert, ist der TOA 1994auch in das Erwachsenenstrafrecht eingeführt worden. Kam ein TOA zuStande, so wurde er über das materielle Strafrecht bei der Strafzumessungund der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährungberücksichtigt. In der Praxis gelang die Einleitung eines TOA abernur in vergleichsweise wenigen Fällen. Mit Bun<strong>des</strong>gesetz vom 20.12.1999sind zusätzlich prozessuale Möglichkeiten geschaffen worden, dem TOAim Strafverfahren zum Durchbruch zu verhelfen: Mit der Auflage an denBeschuldigten, sich ernsthaft um einen TOA zu bemühen, können Gerichtund Staatsanwaltschaft nunmehr sogar von der Erhebung der öffentlichenKlage absehen oder das Verfahren einstellen.Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung (StPO) regeln nicht im Einzelnen,wer mit der Durchführung <strong>des</strong> TOA betraut werden soll. In NRWkommen hierfür nach einem Gemeinsamen Runderlass von JM und IMfünf Typen von Ausgleichsstellen in Betracht, und zwara) die Gerichtshilfe;b) die Bewährungshilfe bei Beschuldigten, die unter Bewährungsaufsichtstehen;c) der Soziale Dienst <strong>des</strong> Strafvollzuges bei Inhaftierten;d) Schiedsleute nach dem Schiedsamtsgesetz;

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