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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 117 - IM-Epl. 03den KVen/KZVen geschlossenen Verträge sei. Die ihnen obliegende Prüfunghabe sich <strong>des</strong>halb auch auf die insoweit geltenden Besonderheitenzu erstrecken und könne nicht ohne weiteres - weil entsprechende ADV-Programme nicht verfügbar seien - auf die im Bereich der Krankenkassenüblichen Plausibilitätskontrollen beschränkt werden. Der <strong>LRH</strong> hat dazunochmals betont, dass der weit gehende Verzicht auf eine verwaltungsseitigePrüfung der ärztlichen Honorarforderungen nur zu rechtfertigen sei,wenn die KVen/KZVen ihrer Prüfungspflicht umfassend nachkämen.Der Schriftwechsel mit dem Innenministerium ist nicht abgeschlossen.

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