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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 242 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20konnte nur in 28 v. H. der untersuchten Fälle zweifelsfrei feststellen, dassder einzelne Fall unter zutreffender Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriftenbzw. der bestehenden Weisungen bearbeitet worden war. In diesenFällen waren die relevanten Unterlagen vorhanden und führte diePrüfung zu keinen materiell rechtlichen Beanstandungen.Die sehr geringe Quote von 28 v. H. ergibt sich im Wesentlichen daraus,dass die veranlagten Fälle überwiegend nicht entscheidungsreif waren,weil die Finanzämter die besteuerungserheblichen Unterlagen nicht odernur unvollständig angefordert hatten. Gerade in den Körperschaftsteuerbezirkentreten aber aufklärungsbedürftige Sachverhalte bzw. Ansatzpunktehierfür meist erst zu Tage, wenn über die Körperschaftsteuererklärungund die vollständigen Bilanzberichte hinaus auch alle besteuerungsrelevantenVerträge vorliegen. Hierunter fallen insbesondere• Geschäftsführeranstellungsverträge,• Gehalts- und Pensionsvereinbarungen,• Miet- und Pachtverträge,• Darlehensverträge,• sonstige gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, wie z. B. Gesellschaftsverträge,wichtige Gesellschafterbeschlüsse, Umwandlungsvorgängeund Treuhandverträge.Ohne diese Unterlagen können materiell-rechtliche Fragestellungen unerkanntbleiben, sodass dem Finanzamt ein gewichten<strong>des</strong> Arbeiten nichtmöglich ist. Das Fehlen dieser Verträge hat weiterhin zur Folge, dass einesachgerechte Prüfungsvorbereitung durch die jeweiligen Betriebsprüfungsstellenunterbleibt.Die mangelnde Vollständigkeit der Steuerakten bei den sechs geprüftenFinanzämtern ergibt sich beispielhaft aus den folgenden Darstellungen:

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