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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 9 - Leitsätze16 Förderung von Neubauten für den FeuerschutzDer <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hat den Neubau von Feuerwachen undFeuerwehrgerätehäusern sowie Leitstellen geprüft. Dabei hat er festgestellt,dass die Bauten nach Größe, Ausstattung und Zusatzeinrichtungenstark voneinander abweichen.Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hält es für erforderlich, in die Förderrichtlinieneinheitliche Vorgaben für dem Feuerschutz dienende Gebäudeaufzunehmen. Er regt weiter an, die Förderung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> von derAnteilfinanzierung auf die Festbetragsfinanzierung umzustellen.17 Förderprogramme im Bereich der JustizDer <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hat Förderprogramme im Geschäftsbereich<strong>des</strong> Justizministeriums geprüft und ist dabei vor allem der Fragenachgegangen, ob die Mittel bestimmungsgemäß und wirtschaftlicheingesetzt wurden. Die Feststellungen <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>führten zur Einstellung eines Förderprogramms und in anderen Fällenzu Rückforderungen. Hinsichtlich der Förderung <strong>des</strong> Täter-Opfer-Ausgleichs ist zwischen Justizministerium und <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>noch offen, ob der Zuwendungszweck auch auf andere Weise undmit geringerem Aufwand erreicht werden könnte.18 Medizinische Versorgung der GefangenenDer <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hat im Jahr 1997 die Ausgaben für die medizinischeVersorgung der Gefangenen geprüft und dabei festgestellt,dass die Justizvollzugsverwaltung nicht über geeignete Instrumentezur Kontrolle dieses Ausgabenbereiches verfügte. Somangelte es bereits an einer differenzierten Erfassung der Kostenund an einer methodischen Auswertung vorhandener Daten.Soweit die Aufgaben der Anstaltsärzte externen Medizinern übertragenwaren, wiesen die hierzu geschlossenen Verträge erheblicheMängel hinsichtlich der Regelungen über die Vergütung und dieSprechstunden auf.Obgleich das Strafvollzugsrecht die Leistungsansprüche der Gefangenengrundsätzlich an die Vorschriften knüpft, die für die Versichertender gesetzlichen Krankenversicherung gelten, ergibt sich in derPraxis eine Besserstellung der Gefangenen bei der zahnärztlichen,insbesondere bei der prothetischen Behandlung. Die Versorgung derGefangenen mit Arzneimitteln geht ebenfalls über die sozialversicherungsrechtlichenLeistungsansprüche hinaus.

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