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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 142 - JM-Epl. 04chen Krankenversicherung im Strafvollzug <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW nicht nachvollzogenwurden.Der <strong>LRH</strong> hat hierzu auf den von dem Gefangenen zu bestreitenden Kostenanteilbei Zahnersatz und Zahnkronen hingewiesen. Gesetzlich Krankenversicherteerhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten dernotwendigen Versorgung mit Zahnersatz. Auch die Kosten der zahnärztlichenLeistungen bei der prothetischen Behandlung werden in der gesetzlichenKrankenversicherung nur zu 50 % erstattet. Demgegenüber hat derGefangene grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von derzeit 60 % <strong>des</strong>Sachkostenanteils an den Prothetikleistungen (Material- und Laborkosten).Die Kosten der zahnärztlichen Leistungen bei dieser Behandlungwerden vom Land sogar ganz getragen. Darüber hinaus können auch dieKosten für zahntechnische Leistungen bei bedürftigen Gefangenen in vollerHöhe von der Lan<strong>des</strong>kasse übernommen werden, was in der Praxisnicht selten der Fall ist.Eine differenzierte Bewertung der Ansprüche der Gefangenen unter Berücksichtigungihrer individuellen Situation, z. B. Haftart und -dauer, findetnicht statt. Der <strong>LRH</strong> hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,dass der Gesetzgeber bereits zu einer geänderten Beurteilung der Notwendigkeitvon Zahnersatz für Personen gekommen ist, denen Ansprüchenach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen. Nach Auffassung <strong>des</strong><strong>LRH</strong> sollten jedenfalls die geänderten Leistungsvoraussetzungen für gesetzlichKrankenversicherte im Bereich der staatlich finanzierten Gesundheitsfürsorgeangemessen nachvollzogen werden.Der <strong>LRH</strong> hat gebeten, hinsichtlich der prothetischen Versorgung auf normativeÄnderungen hinzuwirken, die der geänderten Situation im Bereichder Sozialversicherung Rechnung tragen und zudem eine differenzierteBewertung der Ansprüche unter Berücksichtigung der individuellenHaftsituation ermöglichen.

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