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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 224 - MURL-Epl. 1027.3.1 Aktualisierung der Entgelte für eine Sondernutzung von lan<strong>des</strong>eigenenGewässer- und UfergrundstückenZwei der Staatlichen Umweltämter haben die Aufgabe, für die gewerblicheoder private Sondernutzung der lan<strong>des</strong>eigenen Gewässer- und Ufergrundstückevon den Nutzungsberechtigten Entgelte auf der Grundlageprivatrechtlicher Gestattungsverträge zu erheben. Die vertragliche Gestattungreicht von der Erlaubnis zur Wasserentnahme für gewerblicheZwecke über die Befugnis zur Überbrückung eines Gewässers mit Rohrleitungenbis hin zur Genehmigung von Bootsstegen oder Anlegestellen.Im Haushaltsjahr 1998 bestanden lan<strong>des</strong>weit 436 derartige Nutzungsverträge,aus denen z. Zt. dem Haushalt <strong>des</strong> MURL jährliche Einnahmen vonrd. 135.000 DM zufliessen.Für diese Nutzungsverträge ist ein bestimmter Vertragsinhalt vorgeschrieben,der sich bis heute nach einem ministeriellen Runderlass aus demJahre 1972 richtet, der zuletzt im Jahr 1985 geringfügig geändert wordenist; dem Erlass ist eine Entgelt-Tabelle beigefügt, in der das Ministeriumfür die unterschiedlichen Nutzungsarten verbindliche Entgeltsätze festgelegthat. Die Entgeltsätze der Tabelle sind letztmalig im Jahr 1978 angehobenworden. Der <strong>LRH</strong> hat das Ministerium auf die Notwendigkeit hingewiesen,den Entgeltsätzen eine Höhe zu geben, die der wirtschaftlichenEntwicklung seit 1978 entspricht. Handlungsbedarf besteht insofern zumeinen im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse, zum anderen in bezugdarauf, die Nutzungsentgelte der Altverträge während der Vertragslaufzeitden geänderten Verhältnissen anzupassen. In 90 Altverträgen, die zumTeil lange vor dem Jahr 1972 abgeschlossen worden sind (z. B. in denJahren 1929 und 1932), ist die Entgeltanpassung vertraglich vorgesehen,ohne dass das Land dieses Recht bislang ausgenutzt hat.In den übrigen 376 Altverträgen ist – dem Erlass <strong>des</strong> Ministeriums ausdem Jahre 1972 folgend – als pauschales Nutzungsentgelt eine Einmalzahlungin Höhe <strong>des</strong> 12 ½-fachen Jahresbetrages <strong>des</strong> maßgeblichen Gebührensatzesder Entgelt-Tabelle vereinbart worden. Nach dem Erlass

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