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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 132 - JM-Epl. 04aus, dass eine Fachkraft im Jahr etwa 100 Ausgleichsfälle betreuen kann.Unter Zugrundelegung dieser Vorgabe lag der Auslastungsgrad aller TOA-Einrichtungen in freier Trägerschaft im Jahre 1997 bei etwa 15 v. H. undim Jahr 1998 bei ca. 20 v. H. Möglicherweise ist die unzureichende Auslastungauf die üblichen Schwierigkeiten in Anfangs- und Einarbeitungsphasenund auch auf Probleme <strong>des</strong> Datenschutzes zurückzuführen. Um einenVerstoß gegen das Datenschutzrecht zu vermeiden, mussten nämlich dieStrafverfolgungsbehörden vor der Weitergabe personenbezogener Datenan TOA-Einrichtungen in freier Trägerschaft stets die Einwilligung der Betroffeneneinholen, was aufwändig war und offenbar die Einleitung derTOA-Verfahren erschwerte.Der <strong>LRH</strong> hat in einer ersten Entscheidung gegenüber dem JM beanstandet,dass die Förderung von Ausgleichsstellen in freier Trägerschaft aufgenommenworden war, bevor die Datenschutzproblematik geklärt wurde.Er hat überdies die Auffassung vertreten, dass die Fortsetzung der Förderungdavon abhängig gemacht werden müsse, ob und inwieweit einerseitsdie Betroffenen (Täter und Opfer) und andererseits die Strafverfolgungsbehördendas Institut <strong>des</strong> TOA und seine Praktizierung durch freie Trägerüberhaupt annehmen.Inzwischen ist mit dem erwähnten Gesetz vom 20.12.1999 die StPO ergänztund hierbei zugleich die Datenschutzproblematik gelöst worden,denn Gerichte und Staatsanwaltschaften können nunmehr die für einenTOA benötigten personenbezogenen Angaben den freien Trägern auchohne Einwilligung der Betroffenen übermitteln. Nach dem Inkrafttreten dieserGesetzesänderung ist der <strong>LRH</strong> im Übrigen von seinem ursprünglichenBegehren abgerückt, die Entscheidung über die künftige Förderung davonabhängig zu machen, ob der TOA allgemein Akzeptanz bei den Betroffenenund bei den Organen der Justiz findet.

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