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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 199 - MWMTV-Epl. 08in dem Zuwendungsantrag die Personalausgaben für den Geschäftsführermit 240.000 DM angesetzt.In dem Zuwendungsbescheid vom 20.12.1996 erkannte das MWMTVvorläufig Personalausgaben für den Geschäftsführer gemäß der höchstenVergütungsgruppe <strong>des</strong> BAT (BAT I = etwa 120.000 DM/Jahr einschließlichsozialem Aufwand) als zuwendungsfähig an. Mit ergänzendem Bescheidvom 22.04.1997 hat das Ministerium mit Zustimmung <strong>des</strong> Finanzministeriumsgemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 HG zugelassen, dass in dem Anstellungsvertragmit dem Geschäftsführer ein Jahresgehalt bis zu 220.000 DM einschließlichsämtlicher sozialer Aufwendungen (ggf. zuzüglich Dienstwagen)vereinbart werden könne. Diese Ausnahme vom Besserstellungsverbotbezog sich ausschließlich auf die Finanzierung durch die Zuwendungen<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>; das Ministerium wies darauf hin, dass hinsichtlich derFörderfähigkeit durch Bun<strong>des</strong>mittel eine gesonderte Entscheidung <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong> erforderlich sei.Der Bund legte in seinem Zuwendungsbescheid eine Geschäftsführervergütungbis maximal BAT I zu Grunde und begründete diese Entscheidungmit dem auch auf Bun<strong>des</strong>ebene geltenden gesetzlichen Besserstellungsverbot.Eine Ausnahme davon hätte nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzministeriumszugelassen werden können. Die nach den Verwaltungsvorschriften<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> erforderliche Abstimmung derbeiden Zuwendungsgeber über die Höhe <strong>des</strong> Geschäftsführergehalts unterblieb.Der dem MWMTV im Mai 1997 von dem Zuwendungsempfänger als Entwurfübersandte Geschäftsführervertrag mit einem Jahresgehalt von220.000 DM wurde bislang nicht abgeschlossen, weil das Ministerium demZuwendungsempfänger mitteilte, dass zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierungder Geschäftsführerbezüge vor Vertragsschluss auch die Ausnahmegenehmigung<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu der beabsichtigten Regelung einge-

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