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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 143 - JM-Epl. 04Das JM hat dazu ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Leistungsansprüche,etwa für Gefangene mit kurzen Freiheitsstrafen, nicht einschränkenwollen. Die im Grundsatz vorgesehene Selbstbeteiligung <strong>des</strong> Gefangenenan den Kosten <strong>des</strong> Zahnersatzes reiche als Schutz vor Missbrauch aus.Dies gelte auch für Untersuchungsgefangene. Man habe davon abgesehen,bei der Vorbereitung eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Vorschlägezur Leistungseingrenzung bei Zahnersatz einzubringen, da aufGrund von Hinweisen aus anderen Lan<strong>des</strong>justizverwaltungen nicht habedamit gerechnet werden können, eine entsprechende gesetzliche Regelungzu erreichen.Dem Anliegen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> Rechnung tragend, prüfe das JM derzeit allerdings,ob eine vertretbare Leistungsbegrenzung bei der Versorgung mitZahnersatz und Zahnkronen sowohl bei den Untersuchungs- als auch beiden Strafgefangenen über die Einführung von zeitlichen Voraussetzungenerreicht werden könnte, z. B. dergestalt, dass ein Anspruch erst nach einerHaftdauer von sechs Monaten oder bei einer bestimmten Min<strong>des</strong>trestvollzugsdauerbestehe. In Betracht kommen könne auch eine Staffelung<strong>des</strong> Zuschusses in Abhängigkeit zur voraussichtlichen Restvollzugsdauer.In der letzten Stellungnahme <strong>des</strong> JM kommt zum Ausdruck, dass einedifferenzierte Bewertung der Leistungsansprüche erwogen wird. Der <strong>LRH</strong>regt unverändert an, nötigenfalls eine Gesetzesinitiative zu ergreifen.18.4.3 Heil- und KostenpläneBevor der Gefangene mit Zahnersatz versorgt wird, hat der Zahnarzt einenHeil- und Kostenplan zu erstellen und dem Anstaltsleiter zur Einwilligungvorzulegen. Nach den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> wurde die Prüfungder Heil- und Kostenpläne in den Justizvollzugsanstalten weitestgehend

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