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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 261 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 2031.3.4.2 BetriebsprüfungsfinanzämterDie Oberfinanzdirektionen hatten außerdem die Weisung erteilt, dass nichtdie Amtsbetriebsprüfungsstelle, sondern ein Betriebsprüfungsfinanzamtfür die Durchführung einer Betriebsprüfung zuständig wurde, wenn derEinkunftsmillionär Verbindung zu einem Großbetrieb hatte, der im Zuständigkeitsbereichderselben Oberfinanzdirektion lag. Hierzu war eine Abstimmungder Betriebsprüfungsstellen erforderlich.Originär zuständig waren die Betriebsprüfungsfinanzämter dagegen fürEinkunftsmillionäre, die selbst einen Großbetrieb unterhielten. Dies galtauch, wenn ein Einkunftsmillionär einen Groß-, Mittel-, Klein- oderKleinstbetrieb unterhielt, der ein Anhangbetrieb zu einem Großbetrieb war.Nachfolgend werden an zwei Beispielsfällen die vom <strong>LRH</strong> und RPA Stfestgestellten Abstimmungsprobleme aufgezeigt:Fall 1:Ein Einkunftsmillionär war Komplementär einer KGaA. Hier bestehen aufder Grundlage der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs verfahrensrechtlicheBesonderheiten bei der Besteuerung, die insbesondere darinliegen, dass der Komplementär seine Einkünfte in eigenen Bilanzen zuermitteln hat. Das im Normalfall geltende einheitliche und gesonderteFeststellungsverfahren für alle Gesellschafter einer KG greift hier nicht.Die vom Steuerpflichtigen eingereichten Gewinnermittlungen warfen Fragenauf, die den Umfang <strong>des</strong> Betriebsvermögens wie z. B. die Zugehörigkeiteiner Darlehensforderung und deren gewinnmindernde Abschreibungin einer Größenordnung von über 530.000 DM oder die Anwendbarkeit derTarifvergünstigung nach § 32 c <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes betrafen.Mit diesen Fragen befasste sich die Veranlagungsstelle nicht, sondernveranlagte den Steuerpflichtigen gemäß den Steuererklärungen unter demVorbehalt der Nachprüfung. Die Amtsbetriebsprüfungsstelle betrachtete

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