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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 239 - AllgemeineFinanzverwaltungEpl. 20Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)30 Bearbeitung der KörperschaftsteuerDer <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> ist der Auffassung, dass die Kriterien zurBestimmung intensiv zu prüfender Steuerfälle eine auf die Problembereiche<strong>des</strong> Körperschaftsteuerrechts zugeschnittene Fallauswahlnicht ausreichend gewährleisten. Eine intensive Prüfung der Steuererklärungenvon Kapitalgesellschaften, die trotz eines Umsatzes über3 Millionen DM nur einen geringen Gewinn ausweisen, ist nicht angeordnet.Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hält es für geboten, die Auswahlkriterienfür eine intensive Prüfung von Kapitalgesellschaften auch am Umsatzauszurichten. Darüber hinaus scheint es erforderlich, die Bearbeitungder Steuererklärungen durch gezielte Maßnahmen derFachaufsicht zu verbessern.30.1 AusgangslageDer gesetzliche Auftrag, die Steuern nach Maßgabe der Steuergesetzegleichmäßig festzusetzen und zu erheben, kann von den Finanzbehördenmit dem vorhandenen Personal nur erfüllt werden, wenn bei der Bearbeitungder Steuerfälle auf das Wesentliche abgestellt und der für die Arbeitserledigunginsgesamt zur Verfügung stehende Zeitrahmen eingehaltenwird.Zur Erzielung der notwendigen Gewichtung gilt für die Finanzverwaltungein bun<strong>des</strong>einheitlich abgestimmtes Verfahren, bei dem für jeden nicht einerBetriebsprüfung unterliegenden Fall auf Grund vorgegebener Kriterien

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