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2000 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 233 - MBW-Epl. 14Dagegen hat der <strong>LRH</strong> eingewandt, dass es nicht erforderlich sei, die Zinseinnahmenunmittelbar und zeitnah aus der Buchhaltung abzuleiten.Vielmehr reiche es aus, zum Beispiel nach Ablauf <strong>des</strong> GeschäftsjahresEinnahmen und Ausgaben aus der Gewinn-/Verlustrechnung und der Bilanzmittels einer Überleitungsrechnung zu ermitteln.Wie die Berücksichtigung der Rückstellungsbildung bei der Berechnung<strong>des</strong> negativen Zinssaldos für das Jahr 1996 gezeigt hat, ist mit demHaushaltsrecht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> nur die liquiditätsorientierte Methode vereinbar.In diesem Jahr wurde das Land mit einem Ausgleichsbetrag für dieRückstellung belastet, ohne dass hierfür tatsächlich schon Ausgaben angefallenwären. Die Bereitstellung und Auszahlung der Haushaltsmittel<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> für Zwecke der Rückstellungsbildung ist unzulässig, dennnach § 34 Abs. 2 LHO dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistetwerden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlichsind. Der <strong>LRH</strong> hat darauf hingewiesen, dass diese Problematik, diebei Ertrags-/Aufwandsrechnungen immer wieder auftreten kann, bei einerliquiditätsorientierten Berechnung entfällt. Insoweit wäre sichergestellt,dass auch keine finanziellen Nachteile für das Land entstünden.28.3 Das MBW hat der Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> widersprochen und dies im Wesentlichendamit begründet, dass der Gesetzestext nicht eindeutig sei.Gegen die vom <strong>LRH</strong> geforderte Berechnungsmethode spreche die gesetzessystematischeund historische Entwicklung <strong>des</strong> § 21 WBFG. Ferner seidie vom <strong>LRH</strong> geforderte Berechnungsmethode nicht praktikabel und extremaufwändig. Dagegen ging das MBW auf das vom <strong>LRH</strong> vorgeschlagene,wenig aufwändige Verfahren einer Überleitungsrechnung nicht näherein. Es hat im Übrigen mitgeteilt, dass die WFA wegen eines Berechnungsfehlersdie Rückstellung teilweise aufgelöst und einen Betrag von780.000 DM am 11.03.1998 an das Land gezahlt hat.

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